ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Thomas Hofwimmer e.U., Bau- und Möbeltischlerei
1) Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, die zwischen dem Werkbesteller, Käufer oder Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“) und uns, Tischlerei Hofwimmer (nachfolgend „Lieferant“), hinsichtlich unserer Waren und/oder Leistungen, insbesondere Kaufverträge, Werkverträge oder sonstige in Auftrag gegebenen Leistungen (Inbetriebnahmen, Montagen etc.) abgeschlossen werden. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Steht der Lieferant mit dem Kunden in längerer Geschäftsbeziehung, so gelten diese AGB auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht besonders hingewiesen wird. Die AGB gelten auch für Folgeaufträge, und zwar auch dann, wenn sie nicht gesondert mündlich oder schriftlich vereinbart werden.
1.2 Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.3 Mitarbeitern unseres Unternehmens ist es untersagt, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen. Mündliche Vereinbarungen entfalten nur dann Wirksamkeit, wenn sie schriftlich vom Lieferanten bestätigt werden.
2) Vertragsabschluss
2.1 Mündliche Mitteilungen des Lieferanten – auch auf Anfrage des Kunden – sind freibleibend, und zwar auch dann, wenn darin Preise, Termine und sonstige technische Spezifikationen mitgeteilt werden.
2.2 Der Vertragsabschluss kommt mit der an den Kunden übermittelten Auftragsbestätigung des Lieferanten oder, bei deren Fehlen, mit der Durchführung der Lieferung an den Kunden zustande. Der Vertrag kommt jedenfalls aber auch ohne Übermittlung einer Auftragsbestätigung zustande, wenn der Kunde das Angebot des Lieferanten mündlich/schriftlich annimmt oder die schriftliche Auftragsvorlage des Lieferanten unterfertigt.
2.3 Weicht die vom Kunden unterfertigte Auftragsbestätigung von seiner Bestellung ab, so gilt im Zweifel die Auftragsbestätigung.
2.4 Unsere Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie speziell für einen Kunden erstellt wurden.
2.5 Angebote und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet; auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit unseres Unternehmens liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen ergeben, so wird unser Unternehmen den Kunden unverzüglich verständigen. Sollte der Kunde binnen einer Woche keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behält sich unser Unternehmen vor, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten.
2.6 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben – unabhängig von der Art des Vertragsabschlusses - vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur u.ä.
3) Stornogebühren
Erfolgt eine Stornierung des Auftrages durch den Kunden, ist der Lieferant berechtigt, eine Stornogebühr von 40 % der gesamten Auftragssumme zu verlangen. Unabhängig von dieser Stornogebühr ist der Lieferant auch berechtigt, einen über diese Stornogebühr hinausgehenden Schadenersatz bzw. ein darüber hinausgehendes Entgelt zu fordern.
4) Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen sowie Verzugszinsen in Höhe von 9 % p.a. zu bezahlen. Die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmer bleiben davon unberührt.
4.2 Kommt der Kunde seinen Zahlungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig.
5) Liefertermine und Annahmeverzug
Allenfalls zugesagte Liefertermine gelten lediglich als voraussichtliche Termine. Der tatsächliche Liefertermin ist zwischen den Vertragsteilen sobald wie möglich zu vereinbaren. Ist der Kunde zu diesem Termin nicht anwesend oder wurden die erforderlichen, vom Kunden durchzuführenden Vorarbeiten nicht oder nicht zur Gänze durchgeführt, ist der Kunde in Annahmeverzug und gehen somit ab diesem Zeitpunkt sämtliche Risken und Kosten auf den Kunden über, wobei dies auch bei Teillieferungen gilt.
6) Teillieferungen
Der Kunde ist verpflichtet, Teillieferungen anzunehmen und zuzulassen.
7) Eigentumsvorbehalt
Sämtliche vom Lieferant gelieferte und montierte Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Lieferant berechtigt, die gegenständliche Ware zurückzunehmen, wobei er diesbezüglich dem Kunden den Termin der Abholung bekanntzugeben hat. Der Kunde verpflichtet sich, zu diesem Termin anwesend zu sein, dem Lieferant bzw. einem von diesem beauftragten Dritten die Abholung zu ermöglichen sowie die für diese Abholung aufgelaufenen Kosten zu ersetzen. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes keinen Vertragsrücktritt durch den Lieferant darstellt. Sollte der fällige Betrag zuzüglich der Kosten für die Abholung der Vorbehaltsware von dem Kunden an den Lieferanten bezahlt werden, ist die Ware vom Lieferanten nach Terminvereinbarung wieder an den Kunden auszuliefern, wobei diese neuen Liefer- und allfällige Montagekosten – wiederum nach Regiestunden dem Kunden verrechnet werden. Weiters ist der Lieferant berechtigt, angemessene Kosten für die Einlagerung der Vorbehaltsware in Rechnung zu stellen.
8) Gewährleistung
8.1 Bei Verbrauchergeschäften gelten die Vorschriften der gesetzlichen Gewährleistung. Bei sonstigen Geschäften gilt ausdrücklich als vereinbart, dass für den Fall, dass ein Mangel bei Übergabe nicht sofort gerügt wird, ein allfälliger Anspruch des Kunden aus dem Titel der Gewährleistung als erloschen gilt. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten zur Behebung allfälliger Mängel zumindest 3 Versuche zur Mängelbehebung einzuräumen. Sollte ein anderes Unternehmen vom Kunden mit der Mängelbehebung beauftragt werden, bevor der Lieferant 3 Mängelbehebungsversuche durchgeführt hat, gilt der Gewährleistungsanspruch als ausgeschlossen. Ebenso leistet der Lieferant keine Gewähr, wenn 3. Personen nach Übergabe des Gewerkes an den Kunden in diese vom Lieferanten gelieferte Ware eingegriffen und Veränderungen durchgeführt haben.
Das Vorliegen eines Mangels zum Übergabezeitpunkt hat (entgegen der gesetzlichen Bestimmung des § 924 ABGB) der Kunde zu beweisen. Der Lieferant ist berechtigt, bei berechtigten Gewährleistungsansprüchen zwischen Verbesserung und Austausch der Sache zu wählen.
8.2 Termine zur Durchführung von Austausch- bzw. Verbesserungsarbeiten sind zwischen dem Lieferanten und dem Kunden zu vereinbaren. Sollte der Kunde bei diesem Termin nicht anwesend sein, hat der die Kosten für diesen Termin gesondert zu tragen.
8.3 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass seinerseits möglicherweise Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten, Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren, Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.
8.4 Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach Ö-Norm zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des Auftrages an unser Unternehmen ist. Diese Aufgabe ist in jedem Fall vom Auftraggeber/Kunden zu veranlassen. Während der Heizperiode ist auf ausreichende Luftfeuchtigkeit zu achten, da ansonsten überhöhte Fugen- und Schadensbildung droht. Mangelnde Wartung oder Erhaltung durch den Kunden führt zum Wegfall der Gewährleistungsansprüche.
9) Schadloshaltung bei Verletzung von Drittrechten
9.1 Schuldet der Lieferant nach dem Inhalt des Vertrages neben der Warenlieferung auch die Verarbeitung der Ware nach bestimmten Vorgaben des Kunden, hat der Kunde sicherzustellen, dass die dem Lieferanten von ihm zum Zwecke der Verarbeitung überlassenen Inhalte nicht die Rechte Dritter (z. B. Urheberrechte oder Markenrechte) verletzen. Der Kunde stellt den Lieferant von Ansprüchen Dritter frei, die diese im Zusammenhang mit einer Verletzung ihrer Rechte durch die vertragsgemäße Nutzung der Inhalte des Kunden durch den Lieferant diesem gegenüber geltend machen können. Der Kunde übernimmt hierbei auch die angemessenen Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung vom Kunden nicht zu vertreten ist. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferant im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Ansprüche und eine Verteidigung erforderlich sind.
10) Mitwirkungspflicht
10.1 Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde (Auftraggeber) fristgerecht und eigenverantwortlich sowie auf seine Kosten zu veranlassen. Weiters hat der Kunde zu überprüfen, ob die zu liefernde Ware oder durchzuführende Leistung konform mit den jeweils anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen geht.
10.2 Unterbleibt eine entsprechende Überprüfung bzw. die Einholung von erforderlichen Bewilligungen durch den Kunden, so haftet der Lieferant nicht für die sich daraus ergebende Schäden oder Verzögerungen in der Ausführung und ist überdies berechtigt, die aus der durch den Kunden verschuldeten Verzögerung entstehende Zusatzaufwendungen und -kosten bei diesem einzufordern. Sofern der Kunde Verbraucher ist, bleibt die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 1168a ABGB davon unberührt.
10.3 Der Kunde hat im Fall beauftragter Montage dafür Sorge zu tragen, dass am vereinbarten Liefer- bzw. Montagetag die jeweilige Montagestelle zugänglich, frei von allen Hindernissen und fertig für den Einbau des verkauften Produktes ist, widrigenfalls der Lieferant berechtigt ist, allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und -kosten vom Kunden zu fordern.
10.4 Beim Anliefern der Ware wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Lieferanten oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtgeld) in Rechnung gestellt.
10.5 Eventuell ergänzend erforderliche Maurer-, Zimmerer-, Schmiede-, Elektriker- und Malerarbeiten sind vom Kunden grundsätzlich in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten auszuführen. Der Tischler ist nicht berechtigt Arbeiten, die über seinen Gewerberechtsumfang hinausgehen auszuführen. Sollten diese allfälligen Zusatzarbeiten zum vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin nicht so fertig gestellt sein, dass der Lieferant umgehend mit der Montage beginnen kann, ist er berechtigt, allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und -kosten beim Kunden einzufordern.
10.6 Bei notwendigen Verankerungen an Wänden und Decken hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Untergründe zum Anbohren bzw. Befestigen geeignet sind, widrigenfalls entfällt unsere Haftung für sich daraus ergebende Schäden vollständig.
10.7 Das Vertragen und Versetzen von Tür- und Fensterstöcken u.ä., eventuelle Maurerarbeiten, allenfalls erforderliche Gerüste sind vom Kunden bei- bzw. aufzustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht- und Kraftstrom vom Kunden beizustellen.
11) Geistiges Eigentum
Pläne, Skizzen, Entwürfe, Muster, Kataloge, vom Unternehmer bereits produzierter Ware udgl. bleiben geistiges Eigentum des Unternehmers und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmers nicht an 3. Personen weitergegeben, vervielfältigt oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wobei auch die Einstellung derartigen geistigen Eigentums ins Internet oder durch Verwendung auf einer Homepage als ausdrücklich ausgeschlossen gilt.
Pläne, Skizzen und Entwürfe udgl. werden dem Kunden erst nach erfolgter Auftragserteilung mitgegeben bzw. zur Verfügung gestellt. Sollte, aus welchen Gründen auch immer, nach der Auftragserteilung zu einer Vertragsauflösung kommen, ist der Kunde nicht berechtigt, die ihm übergebenen Unterlagen (geistiges Eigentum) weiterzuverwenden.
12) Schadenersatz
Alle Schadenersatzansprüche, aus welchem Rechtsgrund immer, sind uns gegenüber ausgeschlossen, insbesondere auch solche gemäß Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, welche durch einen
Fehler der Ware entstanden sind, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt.
13) Holz, ein Naturprodukt
Echtholz allgemein: Holz ist ein Naturprodukt welches seine natürliche Farbe weiter entwickelt. Der lebendige Werkstoff Holz verändert sich unter Einwirkung von Licht bzw. UV-Strahlung.
Zu den Merkmalen eines Naturproduktes gehören die natürlichen Farbunterschiede. Als grobe Faustregel gilt: Helle Hölzer werden im Lauf der Zeit meist etwas dunkler, während dunkle Hölzer eher heller werden. Manche Hölzer, etwa Ahorn und Esche, wechseln im Lauf der Jahre zu einem „vergilbten“-Look.
Altholz: Farbänderungen, Risse und Äste bei Altholz sind erlaubt bzw. erwünscht. Holzschädlinge können nicht ausgeschlossen werden.
Wir als Lieferant können keine Haftung betreffend Farbunterschiede bzw. natürliche Veränderungen im Holz bzw. der Holzoberfläche übernehmen. Außerdem übernimmt der Lieferant keine Haftung betreffend Holzschädlinge.
14) Silikonfugen
Silikonfugen sind Wartungsfugen und müssen daher – um Folgeschäden zu vermeiden – in regelmäßigen Abständen überprüft und das Material gegeben falls erneuert werden.
15) Glas
Reklamationen bei Gläsern innerhalb der Toleranz stellen keinen Reklamationsgrund dar. Toleranzen werden von unserer Zulieferfirma festgelegt (Versatz bei Verbundscheiben, Einschlüsse, Blasen, Verwerfung…).
16) Anwendbares Recht/Gerichtsstand
Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Republik Österreich.
Als Gerichtsstand wird ausschließlich der Ort des Geschäftssitzes des Lieferanten vereinbart.
Das sachlich zuständige Gericht ist A-4600 Wels.